Die Satzung:

Satzung des Stadtjugendrings Rotenburg an der Fulda
Präambel


Im Stadtjugendring Rotenburg a. d. Fulda haben sich im Stadtgebiet tätige Jugendgruppen,-vereine oder-verbände zur freiwilligen Zusammenarbeit zusammengeschlossen, um gemeinsame Interessen zu fördern und dem Wohle der Jugend zu dienen. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Jugendgruppen wird dadurch nicht beeinträchtigt.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Stadtjugendring Rotenburg a. d. Fulda“.
Er hat seinen Sitz in 36199 Rotenburg a. d. Fulda, Breitenstr. 49. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-und Jugendhilfe im Stadtgebiet Rotenburg a. d. Fulda mit folgenden Aufgaben:
1.das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugendgruppe der Stadt Rotenburg a. d. Fulda zu fördern;
2.durch Erfahrungsaustausch an der Lösung der Jugendprobleme mitzuwirken;
3.zu Fragen der Jugendförderung Vorschläge zu machen und Stellung zu nehmen;
4.gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen zu planen und durchzuführen;
5.internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit entscheidet die Vollversammlung.

§ 7

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg a. d. Fulda, die es ausschließlich für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine verwenden muss.

§ 8

1.Mitglied des Vereins können nur Jugendgruppen und andere Vereine werden die folgende Voraussetzung erfüllen:
a. dass die Jugendgruppe öffentlich und im Sinne jugendfördernder Arbeit tätig ist;
b. dass die Ordnung der Jugendgruppe oder Vereine auf demokratischer Grundlage beruht;
c. dass die Jugendgruppen, die einem Erwachsenenverband angehören, eigenständige
Aktivitäten entfalten.
2.Die Aufnahme in den Stadtjugendring ist schriftlich zu beantragen. Die
Vollversammlung entscheidet darüber mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
3.Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.Der Antrag auf Ausschluss einer Mitgliedsgruppe kann von jedem Mitglied sowie vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden und muss vom Vorstand der Delegierten 14 Tage vor Beschlussfassung zugeleitet worden sein. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung der betroffenen Mitgliedsgruppe. Die Entscheidung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten. Der Ausschluss muss auf der nächsten Vollversammlung bestätigt werden.

§ 9

Die Organe des Stadtjugendrings sind:
1.die Vollversammlung
2.der Vorstand

§ 10

1.Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsgruppen.
2.Jede Gruppe entsendet bis zu 3 Delegierte, wobei jede Mitgliedsgruppe nur 1 Stimmrecht hat.
3.Zur Vollversammlung können durch den Vorstand Gäste eingeladen werden.
4.Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen ferner, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie wird vom Vorstand einberufen.
5.Auf schriftlichen Antrag vom mindestens ¼ der Mitgliedsgruppen, muss innerhalb von 4 Wochen eine Vollversammlung einberufen werden.
6.Der Vollversammlung obliegt die Gesamtplanung der Arbeit sowie die Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer.
7.Bei Abstimmungen der Vollversammlung bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitgliedsgruppen.
8.Die Vollversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
9.Die Vollversammlung wird vom/von (der) ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen/deren StellvertreterIn geleitet.
10.Die Einladung zu Vollversammlung erfolgt schriftlich, unter Angaben der Tagesordnung und muss an die Delegieren spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin abgeschickt sein (Datum des Poststempels)
11.Über die Mitgliedsversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11

1.Der Vorstand wird von der Vollversammlung im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
2.Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchriftführerIn, dem/der SchatzmeisterIn sowie bis zu 5 BeisitzerInnen. Die Wahl wird für jedes Vorstandsmitglied getrennt durchgeführt und erfolgt mit einfacher Mehrheit.
3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchriftführerIn und der/die SchatzmeisterIn. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten.
4.Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein, zeichnet sich für das Tagesprogramm verantwortlich und bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Vollversammlung. Er vertritt den Stadtjugendring gegenüber der Öffentlichkeit.

§ 12

6.Diese Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
7.Satzungsänderungen und Abwahl des Vorstandes können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedsgruppen beschlossen werden. Sie müssen mit der Einladung zur Vollversammlung bekannt gegeben werden.



AZ:3 AR 38-04 bei Amtsgericht